S a t z u n g
des Vereins
„Landsmannschaft der Sathmarer Schwaben e. V.“
§1. Der Verein hat den Namen „Landsmannschaft der Sathmarer Schwaben e.V.“
Er hat seinen Sitz in Biberach an der Riß, künftig in Sindelfingen, und ist ins Vereinsregister eingetragen. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.
1.1 Die Landsmannschaft der Sathmarer Schwaben bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Charta der deutschen Vertriebenen vom 05.08.1950, zum Heimatrecht und zum Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes.
§2. Zweck und Ziel der Landsmannschaft ist:
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Erfassung und Betreuung aller in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Vertriebenen aus dem Siedlungsgebiet Sathmar im Nordwesten Rumäniens von Marmorosch über Sathmar bis Großwardein.
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Pflege, Erhaltung und Förderung des heimatlichen Kulturgutes.
Vertiefung der Beziehungen zur neuen Heimat und deren Bevölkerung, sowie Pflege des gegenseitigen Verständnisses zwecks reibungsloser Eingliederung.
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Pflege der Beziehungen zu allen außerhalb des Heimatgebietes sowie in der alten Heimat verbliebenen Landsleuten.
Den Zwecken der Landsmannschaft dienen:
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die Herausgabe der „Brücke“ respektive „Heimatbrief der Sathmarer Schwaben & Oberwischauer Zipser“
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die Veröffentlichung von Schriften über Geschichte, Wirtschaft und Kultur der Sathmarer Schwaben
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die Arbeitstagungen und Zusammenkünfte.
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Die Landsmannschaft ist überparteilich und überkonfessionell. Sie kann Organisationen beitreten, deren Ziele ihrem Zwecke dienen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3. Mitgliedschaft:
Der Verein unterscheidet: Ordentliche-, Fördernde- und Ehrenmitglieder.
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Ordentliches Mitglied kann jeder volljährige deutsche obiger Siedlungsgebiete sowie seine Familienangehörige werden, unabhängig vom Wohnort. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch den Vorstand ausgesprochen. Das Stimm- und Wahlrecht bleibt den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Sie allein sind berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung und der hierzu erlassenen Wahlordnung zu wählen und gewählt zu werden.
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Förderndes Mitglied ist, wer die Landsmannschaft durch Spenden unterstützt und vom Vorstand als förderndes Mitglied anerkannt wurde.
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Ehrenmitglied ist, wer in Anerkennung seiner Verdienste um das Deutschtum in Sathmar vom Vorstand dazu ernannt wurde.
Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung des Vereins und die im Rahmen der Satzung erlassenen Verbandsrichtlinien verbindlich an.
§4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, von allen Einrichtungen der Landsmannschaft Gebrauch zu machen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung der Landsmannschaft der Sathmarer Schwaben einzuhalten und zur Verwirklichung ihrer Ziele nach Kräften beizutragen.
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Den Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu entrichten.
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Ist ein Mitglied am Jahresende mit seinem Beitrag im Rückstand, wird ihm die Brücke / Heimatbrief erst wieder zugeschickt, wenn er den rückständigen Beitrag entrichtet hat.
§5. Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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Austritt
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Tod
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Ausschluss
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einen zweijährigen Beitragsrückstand
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Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Der Austritt muss schriftlich an den Vorsitzenden (oder Evidenzleiter/in) gerichtet werden.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins nachweislich schädigt oder gegen dessen Satzung verstößt. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Monatsfrist bei der Schlichtungsstelle Einspruch erhoben werden.
§6. Organe des Verbandes sind:
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die Mitgliederversammlung
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die Delegiertenversammlung
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der Vorstand
§7. Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Landsmannschaft und kann vom Bundesvorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angaben des Zweckes und der Gründe nebst Beantragung der Tagesordnung, schriftlich beim Vorsitzenden verlangt. Sofern in diesen Satzungen nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied zu unter bzw. gegen zu zeichnen.
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Protokolle der Mitglieder- und der Delegiertenversammlungen sowie der Vorstandssitzungen können in einzelnen Fällen mit dem Einverständnis des Vorsitzenden eingesehen, aber nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Protokoll ist den Beteiligten als Kopie zuzuleiten beziehungsweise in geeigneter Weise zugänglich zu machen; auf das Original kann im Bedarfsfall beim Schrift- /Protokollführer Einsicht genommen werden. Auf Wunsch eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann das Protokoll auch ausgehändigt werden, darf aber nicht an Dritte weitergegeben werden.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
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Änderungen der landsmannschaftlichen Organisation und ihrer Gliederung.
§8. Die Delegiertenversammlung
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Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand.
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Nimmt den Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen
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Entlastet den Vorstand.
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Die Delegiertenversammlung wird vom Bundesvorsitzenden nach Bedarf eingeladen, spätestens nach drei Jahren.
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Weitere Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
2.1 Genehmigung der Geschäftsordnung
2.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2.3 Wahl von zwei Kassenprüfer für drei Jahre
2.4 Wahl des Schlichtungsausschusses, der aus 3 Mitgliedern bestehen muss
2.5 Beschließen von Satzungsänderungen
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Unter der Leitung des Vorsitzenden wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte ein Wahlausschuss der aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht. Er überwacht den Wahlvorgang und entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Gültigkeit der Stimmen und deren Zuordnung. Im Falle von geheim durchgeführten Wahlen gehören dem Wahlausschuss noch zwei auf die gleiche Art bestimmte Wahlhelfer an. Diese haben die Aufgabe bei der Fertigung, der Verteilung und dem Einsammeln der Stimmzettel, wie auch beim Auszählen der Stimmen behilflich zu sein.
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Jeder Delegierte hat eine Stimme. Wenn ein Delegierter mehrere Funktionen auf sich vereint, erhält er nur eine Stimme. Stimmübertragungen (durch Vollmacht) auf einen Delegierten sind zulässig. Jeder Delegierte darf dabei jedoch höchstens drei Stimmen übertragen bekommen.
§9. Der Bundesvorstand
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Der Bundesvorstand wird von der Delegiertenversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er verbleibt im Amt und führt die Geschäfte des Verbandes bis zur erfolgten Wahl des neuen Bundesvorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
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Dem Bundesvorstand gehören an:
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der Bundesvorsitzende
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der Stellvertretende Bundesvorsitzende
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Schriftleiter Brücke
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Kulturreferent
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Organisationsleiter 1 und 2
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Kassenwart / Buchhaltung-Rechnungswesen
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Evidenzleiter
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Schriftführer (schreibt die Protokolle)
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HOG Referent
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Jugendreferent
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Vertreter der Oberwischauer Zipser
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Landesvorsitzende BW
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Stellvertretende Landesvorsitzende BW
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Landesvorsitzende Bayern
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Stellvertretende Landesvorsitzende Bayern
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Referent für Digitalisierung und IT
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Beisitzer
Nicht dem Bundesvorstand angehören:
1. Kassenprüfer 1
2. Kassenprüfer 2
1. Schlichter 1
2. Schlichter 2
3. Schlichter 3
Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam. Ähnliches gilt für eine Beendigung der Amtszeit durch Ablauf der Wahlperiode.
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Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus 1 der abzugebenden Stimmen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden.
4.1 Dem Bundesvorstand obliegt:
die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung.
4.2 die jährliche Überprüfung der Kassenführung und die Vorlage der Kassenberichte samt Kassenbüchern und Kassenbelege bei der regelmäßig spätestens alle 3 Jahre stattfindenden Delegiertenversammlung zwecks Überprüfung durch die Kassenprüfer. Hierfür ist vom Kassenwart auf den Tag der Delegiertenversammlung auch ein vorläufiger Kassenabschluss vorzunehmen.
4.3 Der Bundesvorstand wird vom Bundesvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zu den Sitzungen können die Kassenprüfer und einzelne Delegierte hinzugezogen werden.
4.4 Über die Besprechung des Bundesvorstandes ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Protokollanten zu unterzeichnen ist.
4.5 Die Bundesvorstandsmitglieder sind an die gemeinsam gefassten Beschlüsse gebunden und verpflichten sich darüber hinaus, über vorgesehene Maßnahmen, den Vorsitzenden rechtzeitig zu informieren.
4.5 Die Bundesvorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden über ihre Arbeit in ihren Bereichen zu informieren, ihn in allen Angelegenheiten der Landsmannschaft zu unterstützen und mit ihm vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.
4.6 Über seine Tätigkeit hat der Vorsitzende der Mitglieder- und Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
§10. Der Vorsitzende
Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende je mit Einzelvertretungsvollmacht. Der Stellvertretende Vorsitzende kann den Verein jedoch nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder, wenn er vom Vorsitzenden in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigt worden ist.
§11. Der Schriftleiter des Heimatbriefes
Der Schriftleiter redigiert den Heimatbrief. Wahl der Themen, Korrekturen, Kürzungen sowie Auswahl der Reihenfolge der zur Veröffentlichung eingesandten Beiträge sind ihm zu überlassen. Er ist dem Bundesvorstand gegenüber verantwortlich. Der Vorsitzende hat auch hier Weisungsbefugnis und Verantwortung. In kritischen Fällen ist die Veröffentlichung eines Beitrages vorher mit dem Vorsitzenden abzustimmen. Die Freigabe der Veröffentlichung erfolgt ausschließlich durch den Bundesvorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter.
§12. Kassenführung
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Die für die Arbeit des Verbandes nötigen Geldmittel werden aufgebracht durch:
1.1 Beiträge der Mitglieder
1.2 freiwillige Spenden
1.3 Leistungen der Förderer
1.4 Sammlungen
1.5 Veranstaltungen
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Die Führung von Kassenbüchern ist bei allen Einnahmen und Ausgaben verpflichtend. Die Kassenbelege sind ordnungsgemäß 10 Jahre aufzubewahren.
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Die Landsmannschaft hat das Recht, für Zwecke der Landsmannschaft Kapitalien zu bilden und zu verwalten.
§13. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind keine Mitglieder des Bundesvorstandes. Sie überprüfen die Kassenführung des Vereins und haben einmal im Jahr nach Abschluss des Kalenderjahres, die Kasse zu überprüfen und der Delegiertenversammlung und jedes Jahr dem Bundesvorstand Bericht zu erstatten.
§13.1. Evidenzleiter/in
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Anhand der Beitrittserklärung wird ein neues Mitglied, mit den entsprechenden Personaldaten, angelegt.
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Auf Antrag eines HOG Sprechers kann der/die Evidenzleiter/in die jeweilige HOG Liste erstellen und aushändigen ohne diese an Dritte weiterzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt obliegt die Verantwortung des Datenschutzes was diese HOG Liste betrifft, bei dem jeweiligen HOG Sprecher.
§14. Alle Ämter der Landsmannschaft sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet. Ausgaben, welche durch diese Tätigkeit für die Landsmannschaft entstehen, können ersetzt werden, jedoch nicht für Zwecke die dem Verein fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.
§15. Die Wahlen zu den Organen der Landsmannschaft sind offen, müssen jedoch bei einem Antrag eines Viertels der anwesenden Wahlberechtigten geheim durchgeführt werden.
§16. Heimatortsgemeinschaften
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Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einer Heimatortsgemeinde kann diese eine Heimatortsgemeinschaft gründen. Die Heimatortsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, bei 40 Mitgliedern einen zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende ist Mitglied der Delegiertenversammlung.
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Ortsgemeinden die weniger als 20 Mitglieder haben, können sich mit anderen Ortsgemeinden zu einer Heimatortsgemeinschaft zusammenschließen.
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Kreisverbände können gegründet werden, wenn mindestens 20 Mitglieder dort wohnen. Der Kreisverband wählt aus seiner Mitte den Kreisvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Kreisvorsitzende ist Mitglied der Delegiertenversammlung. Bei 50 Mitgliedern ist auch der Stellvertreter in der Delegiertenversammlung stimmberechtigt. Sind in einem Land mehr als 100 Mitglieder wohnhaft, kann ein Landesverband gegründet werden. Er wählt aus seiner Mitte einen Landesvorsitzenden und einen Stellvertretenden Landesvorsitzenden.
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Der Landesvorsitzende wird von den Kreisvorsitzenden und von den HOG – Sprecher des betreffenden Bundeslandes für 3 (vorher 2) Jahre gewählt.
§17. Der Schlichtungsausschuss
Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Bundesvorstand und dem Vorsitzenden sowie bei Streitfällen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Rechtswege der Schlichtungsausschuss.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus Personen die von der Delegiertenversammlung bei der Wahl des Bundesvorstandes mitgewählt werden.
§18. Gemeinnützigkeit
Die Landsmannschaft der Sathmarer Schwaben in Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Fahne der Sathmarer Schwaben ist schwarz-rot, geziert vom eigenen Wappen.
Das gemeinsame Wappen aller Donauschwaben gilt auch für die Gemeinnützigkeit der Sathmarer Schwaben.
Für eine Neufassung und eine Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der abzugebenden Stimmberechtigten Stimmen erforderlich.
§19. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur die zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen beschließen. Wird der Verein aufgelöst, wird sein Vermögen, erst nach Einwilligung des Finanzamtes, gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
§20. Gerichtsstand
Für alle Streitfälle mit der Landsmannschaft ist das Amtsgericht in Biberach a. d. Riß, künftig der Sitz der Landsmannschaft, zuständig.
§21. Fehlende Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des BGB ihre Anwendung.
Diese Satzungsänderung tritt am 3.12.2022 in Kraft.